ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FASSADENWÄSCHE

  1. Verträge werden zwischen der „Die Fassadenreiniger GmbH“, im Folgenden jeweils Auftragnehmer (AN) genannt, und dem jeweiligen Kunden, im Folgenden jeweils Auftraggeber (AG) genannt, geschlossen. Verträge kommen durch ein Angebot des AN sowie einer dazu korrespondierenden schriftlichen Annahmeerklärung des AG. Allenfalls bestehende AGB´s des AG werden nicht anerkannt und können nicht Grundlage der Vertrages werden.
  2. Die beauftragten Leistungen werden vom AN nach dem Stand der Technik verrichtet. Die Leistungsausführung erfolgt entweder auf Basis von Ergebnissen einer Musterfläche, die im Zuge der Angebotslegung des AN erstellt worden ist und bzw. oder auf Basis der Leistungsbeschreibung des Angebotes. Der Leistungsinhalt ist die Algenentfernung mit anschließender Desinfektionsbeschichtung und nicht die Herstellung einer optisch einheitlichen Fläche. Das zur Leistungsausführung notwendige Nutzwasser sowie ein 220V Stromanschluss sind vom AG kostenfrei bereitzustellen.
  3. Der AG ist verpflichtet, den zu reinigenden Bereich frei zu halten. Der AN haftet nicht für Schäden, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen können, insbesondere haftet der AN nicht für Wasserschäden, die auf Undichtigkeiten von Fenstern, Türen, Dach, Fassade oder Mauerwerk zurückzuführen sind. Für Farbunterschiede der Oberfläche kann keine Haftung übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Fenster oder andere Glasflächen im Zuge der Beschichtungsarbeiten verschmutzt werden können. Durch die Reinigungsarbeiten finden sich an den Fensterrahmen und –scheiben sowie eventuell an Fensterbrettern und Balkone unvermeidbare Rückstände des Fassadenschutzes oder Wasserflecken vom Abwaschen. Die Fenstereinigung sollte seitens des AG ehest möglich nach der Beschichtung durchgeführt werden. Sie ist kein Bestandteil der beauftragten Leistung.
  4. Der AN haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen soweit Deckung durch seine bestehende Haft-pflichtversicherung besteht. Wird die Deckung abgelehnt oder übersteigt sie den von der Versicherung gedeckten Betrag, so ist der AN auf Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Somit haftet er nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder Mangelfolge-schäden (Sach-, Personen- oder immaterielle Schäden).
  5. Nach Beendigung der durchzuführenden Leistungen ist der AG verpflichtet, eine schriftliche Bestätigung zu unterfertigen. Wird diese trotz nachweislicher Aufforderung verweigert, gelten die Arbeiten als mängelfrei abgenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ausgenommen von einer Gewährleistung ist Algen- und Pilzwachstum, das auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: Falsches Lüftungsverhalten; Spritzwasser von direkt an der Fassade angrenzenden Gegenständen (z.B. wie Mülltonnen, Vordächer, Flachdächer, Blumentöpfe etc.); bauliche Mängel (z.B. zu kurze Fensterbänke und / oder Tropfkanten).
  6. Als Gerichtsstand gilt Potsdam als vereinbart.

Stand: 01/2017